Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Soweit keine abweichenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, gelten für Lieferungen und Leistungen die nachfolgenden Bedingungen. Anders lautende AGB des Auftraggebers werden, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, selbst im Falle unserer Lieferung oder Dienstleistung nicht Vertragsbestandteil.

2. Angebote und Auftragserteilung

2.1 Unsere Angebote sind frei widerruflich und lediglich als Aufforderung zur Abgabe von Aufträgen durch den Kunden zu verstehen.

2.2 Sofern keine Festpreise vereinbart werden, verstehen sich unsere Angebote im kaufmännischen Geschäftsverkehr vorbehaltlich üblicher Preissteigerungen oder -senkungen.

2.3 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtzustandekommen oder Aufhebung des Auftrags ist der Auftraggeber auf unser Verlangen zur unverzüglichen Rückgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen.

3. Annahme von Aufträgen

Die Annahme von Aufträgen erfolgt nur durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so gilt das Einverständnis des Auftraggebers als gegeben, falls er nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

4. Urheberrechte

4.1 Jeder uns erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen, Datensätzen, Stilvorlagen und Werkzeichnungen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen gerichtet ist. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) i. V. m. den Werkvertragsbestimmungen des BGB. Die Bestimmungen des UrhG gelten auch dann sinngemäß bzw. analog, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

4.2 Die Entwürfe, Datensätze, Stilvorlagen und Werkzeichnungen einschließlich der Urheberbezeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder im Original noch bei den Reproduktionen verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig.

4.3 Die Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte bzw. in Auftrag gegebene Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwertet werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung ist nur mit unserer Einwilligung und ggf. nach Vereinbarung eines zusätzlichen Nutzungshonorares gestattet.

4.4 Mit der Zahlung des Nutzungshonorars erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Arbeiten im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu verwerten.

5. Anlieferung und Aufbewahrung von Daten

5.1 Wir übernehmen bzw. vermitteln die Herstellung von Werkvorlagen aus Daten, die entweder von uns erstellt oder vom Auftraggeber auf seine Kosten und auf seine Gefahr (auch Datenträger oder per Datenfernübertragung) zur Verfügung gestellt werden. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass von den uns zur Verfügung gestellten Daten Sicherungskopien bestehen. Wir übernehmen bzw. vermitteln ferner die Herstellung von Werkvorlagen auf der Grundlage von Daten oder Entwürfen, die der Auftraggeber auf sonstige Weise zur Verfügung stellt und die erst noch auf Datenträger erfasst, realisiert und gesetzt werden müssen. Uns überlassene oder von uns für den Auftraggeber erstellte Daten werden bis zum Ende des Vertragsverhältnisses oder bis zur Erfüllung des Vertragszwecks aufbewahrt.

5.2 Der Auftraggeber ist uns zum Schadensersatz für alle Nachteile verpflichtet, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig, insbesondere von Computerviren befallen sind.

6. Montage

Bei übernommenen Montagearbeiten wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. ln den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart sind, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Zahlung und Zahlungsverzug

7.1 Die uns zustehende Vergütung kann innerhalb von 14 Tagen mit 3% Skonto beglichen werden. Die uns zustehende Vergütung ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.

7.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber Zinsen in Höhe von 6 % p. a. vom Auftraggeber zu zahlen. Bei Banküberweisungen oder Scheckeinreichungen gilt der Tag der Gutschrift auf unserem Konto als Zahlungseingang.

8. Zwischenrechnungen

8.1 Bei Bauleistung erteilen wir Zwischenrechnungen nach dem jeweiligen Leistungsstand. Eine Zwischenrechnung kann Insbesondere dann erteilt werden, wenn die erbrachten Leistungen einen Rechnungswert von einem Fünftel der Angebotssumme oder mehr als brutto EUR 25.000,– erreichen.

8.2 Bei Zwischenrechnungen genügt es, wenn der Leistungsstand annähernd oder prozentual bezeichnet wird. Ein Aufmaß oder eine andere prüfbare Aufstellung ist nur erforderlich, wenn der Auftraggeber den Leistungsstand innerhalb von einer Woche nach Zugang der Zwischenrechnung schriftlich und ausdrücklich bestreitet. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Leistungsstand als richtig bis zum Beweis des Gegenteils, wenn die Bauleistung für den Betrieb eines Kaufmanns erbracht wird.

8.3 Wenn der Auftraggeber den Leistungsstand fristgemäß bestreitet, wird er innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang gemeinsam festgestellt. Terminvorschläge einer Partei können nur abgelehnt werden, wenn zugleich ein anderer Termin benannt wird. Die Feststellung ist für beide Parteien verbindlich

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die von uns gelieferten Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus einem Auftrag ergebenden Forderungen in unserem Eigentum. Auch die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung unserer Forderung abhängig. Gemäß § 369 HGB behalten wir uns vor, an allen vom Auftraggeber angelieferten Arbeitsmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung auszuüben.

9.2 Die Forderung des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird schon jetzt an uns abgetreten. Nur mit dieser Maßgabe ist der Auftraggeber zum Weiterverkauf der Liefergegenstände im regelmäßigen Geschäftsverkehr berechtigt. Zu anderer Verfügung über die Liefergegenstände, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Besteller nicht berechtigt.

9.3 Der Auftraggeber ist zur Einziehung der Forderung aus dem Weiterverkauf trotz der Vorausabtretung bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt hiervon unberührt.

9.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Vertragsrücktritt, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände wird stets für uns vorgenommen. Werden diese Gegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden verarbeitet oder zu einer einheitlichen Sache verbunden, so ist vereinbart, dass der Auftraggeber uns das Miteigentum einräumt, das dem Wertverhältnis der von ihm gelieferten zu den anderen Gegenständen entspricht. Im übrigen gilt die gleiche Regelung wie bei dem unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

9.6 Bei Auslandslieferungen bleiben die Liefergegenstände bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, sofern dies nach den Gesetzen des Landes, in das die Liefergegenstände verbracht werden, zulässig ist.

Wenn diese Gesetze keinen Eigentumsvorbehalt, jedoch andere Rechte in Bezug auf die Liefergegenstände vorsehen, sind wir berechtigt, alle diese Rechte in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, an allen Rechtshandlungen mitzuwirken, mit denen wir unser Eigentumsrecht schützen oder ähnliche Rechte an den Liefergegenständen bestellen können.

10. Lieferung

10.1 Bei Versendung geht die Gefahr bei Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über. Der Transport erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.

10.2 Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Kommen wir mit unseren Leistungen in Verzug, so ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten, wenn dies in der Fristsetzung angedroht war. § 361 BGB bleibt unberührt.

10.3 Ersatz des Verzugsschadens kann der Auftraggeber nur bis zur Höhe des Auftragswertes erlangen.

10.4 Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen oder Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Die vorstehenden Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derartiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller unverzüglich mitgeteilt. Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

11. Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers. Versand-, Porto- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

12. Gewährleistung

12.1 Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistung sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu überprüfen und schnellstmöglich mitzuteilen. Zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Gesetzes liegen nur dann vor, wenn die Eigenschaften des Werkes schriftlich zugesichert worden sind.

12.2 Der Auftraggeber hat Mängel innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zu rügen; anderenfalls gilt die Ware als mangelfrei. Versteckte Mängel, die bei der unverzüglichen Untersuchung trotz gehöriger Sorgfalt nicht zu finden sind, können nur geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge uns innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung der Ware zugeht.

12.3 Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle verzögerter oder unterlassener bzw. misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung der Vergütung verlangen. § 361 BGB bleibt unberührt.

12.4 Soweit der Auftraggeber an unseren Arbeitserzeugnissen Korrekturen vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt, entfällt jede Haftung durch uns, sofern die Korrekturen Ursache für die Mängel waren.

12.5 Mängel eines Teiles der gelieferten Leistung berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, der mangelfreie Teil ist für den Auftraggeber ohne Interesse.

12.6 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die daraus entstanden sind, dass der Auftraggeber a) sich weigert, den gemeldeten Mangel durch uns feststellen und beseitigen zu lassen oder b) versucht hat, den Mangel durch eine unsachgemäß ausgeführte Reparatur selbst zu beseitigen oder c) abweichend von unseren Konstruktionen und Vorschlägen seine Ausführung nach seinen Anweisungen oder mit einem von ihm gelieferten Material verlangt oder d) die Montage selbst durchgeführt hat. Für die Ersatzware und die Ausbesserung laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen. Der Ablauf der Gewährleistungsfrist ist während der Nachbesserungsarbeiten gehemmt.

13. Haftung

13.1 Unsere Haftung ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt zurechenbares Verschulden in Form von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vor.

13.2 Die Haftung für positive Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist auf den Ersatz des typischen, vorsehbaren Schadens begrenzt.

14. Lieferumfang

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

15. Annullierungskosten

Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrage zurück, können unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Werklohnes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn gefordert werden. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

16.1 Erfüllungsort ist Böblingen.

16.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein Öffentlich-Rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für unseren Hauptsitz zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

16.3 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

17. Sonstiges

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: Dezember 2016